Corona Regeln ab 20.8.2021



Ab Freitag, 20. August 2021, gilt eine neue Coronaschutzverordnung in NRW. Für Interessierte haben wir hier die komplette Verordnung sowie weiteres Informationsmaterial abgelegt. Diese gilt zunächst bis zum 17. September 2021. Die neue Verordnung bietet einiges an Vereinfachungen, worauf wir Euch mit diesem Schreiben aufmerksam machen wollen.

Gleichwohl obliegt es den einzelnen Kommunen/Städten/Vereinen, individuelle Anpassungen an diese Regelungen vorzunehmen. Es gilt daher für alle Vereine: machen Sie sich mit den für Sie geltenden kommunalen Regelungen vertraut und beherzigen sie diese! Im Folgenden die gem. der neuen NRW-Verordnung geltenden stichpunktartigen Regelungen, soweit sie unseren Sport betreffen:

  • Es gibt nur noch einen relevanten Inzidenzwert, dieser beträgt 35.
  • Wird dieser überschritten, ist Training und Spiel nur für die bekannten 3G’s erlaubt: Genesen, Geimpft oder Getestet.
  • Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultests bereits als getestete Personen. Der Nachweis erfolgt über den Schülerausweis. Kinder bis Schuleintritt benötigen keinen Test.
  • Alle Trainingsteilnehmer und Trainer haben in der Eissporthalle und in den Kabinen stets eine medizinische Maske zu tragen. Auf dem Eis wird auf die Maske verzichtet. Ist ein komplettes Team durchgeimpft, kann auf die Maske in den Kabinen verzichtet werden.
  • Während der Aufenthaltszeit an und in der Eissporthalle ist stets auf die Abstandsregel zu achten. Dies gilt auch innerhalb der Kabinen!

Weitere Regelungen, z.B. bzgl. Zuschauer im Trainings- und Spielbetrieb sind im Rahmen der geltenden Bestimmungen individuell zu gestalten.

Ein gesonderter Hinweis zum Thema „Schiedsrichterwesen“: Der DEB hat aktuell alle Corona-Vorschriften für die Schiedsrichter ausgesetzt, d.h. es existieren keine Vorgaben mehr, die von Seiten des einzelnen Schiedsrichters zu erfüllen sind. Auf den entsprechenden Lehrgängen wird die Empfehlung an alle Kollegen ausgesprochen, sich impfen zu lassen. Sollten einzelne Vereine auf einen Testnachweis bestehen, so werden die anfallenden Kosten für die Tests zusätzlich den Vereinen in Rechnung gestellt.

Der Landessportbund NRW hat soeben nach Gesprächen mit der Staatskanzlei eine Informationsmail gesendet, die ebenfalls auf unserer Homepage verfügbar ist. Darüber hinaus verweisen wir auch auf das Statement der Landesregierung NRW.

Sollten über diese Informationen hinaus noch weitere individuelle Fragen offen sein, so könnt ihr euch gerne an unsere Geschäftsstelle wenden. Wir bemühen uns, alle Fragen nach Rücksprache mit LSB und/oder Staatskanzlei so schnell wie möglich zu beantworten.

Wir wünschen allen Vereinen und vor allem allen aktiven Mitgliedern weiterhin viel Spaß bei Training & Spielbetrieb!

Neue Corona-Schutzverordnung, gültig ab 20.08.2021 bis zunächst 17.09.2021:
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-08-17_coronaschvo_ab_20.08.2021.pdf

 

Information des LSB-NRW zur neuen Corona Schutzverordnung:

Heute informieren wir Sie über die neue, ab dem 20.08.2021 geltende CoronaSchVO. Sie ermöglicht künftig einen weitgehend normalen Vereinssportbetrieb mit wenigen Einschränkungen. Die Verordnung sieht nur noch zwei unterschiedliche Inzidenzstufen vor (unter 35 oder ab 35; ab dem 20.08.2021 wird sich das Land NRW voraussichtlich insgesamt in der Inzidenzstufe ab 35 befinden). Eine klare Leitlinie ist, dass der Zugang zum aktiven Sporttreiben im Innenbereich ab einer Inzidenz von 35 an die Voraussetzung „immunisiert oder getestet“ geknüpft wird.

I. Allgemeine Hinweise

II. Sportbetrieb

Sportbetrieb meint hier das aktive Sporttreiben in Form von Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb, Veranstaltungen, Versammlungen, Bildungsangebote etc..

II. a) Inzidenz unter 35 landesweit und Kreis/Stadt

  • Im Außenbereich: Keine Einschränkungen außer Maskenpflicht bei mehr als 2500 Zuschauern. Die Nutzung von Toiletten, Umkleiden etc. in Innenräumen ist zusätzlich möglich.
  • Im Innenbereich: Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden (inklusive Zuschauer) ist dem Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorzulegen. Finden mehrere Veranstaltungen in derselben Einrichtung statt (z.B. regelmäßiger Spielbetrieb mit Zuschauern in derselben Halle), ist die einmalige Vorlage ausreichend. Mehrere Nutzer derselben Einrichtung können ein gemeinsames Konzept einreichen. Achtung! Diese Beschränkung betrifft nur Veranstaltungen im engeren Sinne. Die bloße gleichzeitige Inanspruchnahme einer Sportanlage durch Sporttreibende ist keine solche Veranstaltung, die Durchführung eines geregelten Trainings-, Kurs- oder Wettkampfbetriebs (mit oder ohne Zuschauern) dagegen schon.

II. b) Inzidenz ab 35 landesweit und/oder Kreis/Stadt

  • Im Außenbereich bis 2500 Personen (inkl. Zuschauer): Keine Einschränkungen. Die Nutzung von Toiletten, Umkleiden etc. in Innenräumen ist zusätzlich möglich.
  • Im Außenbereich ab 2501 Personen (inkl. Zuschauer): Zugang ist auf Immunisierte und Getestete beschränkt. Dabei maximal 25000 Zuschauende (inkl. Immunisierte und Getestete), bei mehr als 5000 Zuschauenden nicht mehr als die Hälfte der regulären Kapazität der Anlage.
  • Im Innenbereich: Zugang ist auf Immunisierte und Getestete beschränkt.

II. c) Immunisierte und Getestete, Zugangskontrollen

  • Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte oder genesene Personen. Getestete Personen sind solche mit einem bescheinigten negativen Ergebnis eines höchstens 48 Stunden alten Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests.
  • Schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Test getesteten Personen gleichgestellt.
  • Die diesbezüglichen Nachweise sind beim Zutritt von den für die Einrichtungen bzw. das Angebot verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren.
  • Bei Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein gemeinsamer, beaufsichtigter Selbsttest erfolgen. Bei Veranstaltungen über mehrere Tage mit einem festen Personenkreis genügen zwei Tests in der Woche.
  • Bei Veranstaltungen im Freien, bei denen eine Zugangskontrolle nicht gewährleistet werden kann, ist es ausreichend, wenn in den Einladungen und durch Aushänge auf das Erfordernis „immunisiert oder getestet“ hingewiesen wird und dann stichprobenhafte Kontrollen durchgeführt werden.

Damit ist ein weiter Rahmen gesteckt, der hoffentlich dazu beitragen wird, den Vereinssport in NRW nach den in dieser Woche zu Ende gegangenen Sommerferien neu zu beleben. Wir bleiben aber auch hinsichtlich der finanziellen Unterstützung aktiv. So gehen wir davon aus, dass die Soforthilfe Sport nochmals verlängert werden wird, dieses Mal bis zum 31.12.2021; Näheres in Kürze. Darüber hinaus werden viele weitere gemeinsame Impulse von Verbänden, Bünden und Landessportbund nötig sein, um die Vereine auf ihrem Weg zurück in einen normalen Sportbetrieb zu unterstützen. Lassen Sie uns dazu weiter im Gespräch bleiben. Wir freuen uns darauf, Sie alle baldmöglichst auch wieder live zu sehen und verbleiben bis dahin

mit herzlichen Grüßen
 
Stefan Klett      Dr. Christoph Niessen
Präsident         Vorstandsvorsitzender